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   OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 140/20   

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OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 140/20 (https://dejure.org/2022,31518)
OVG Saarland, Entscheidung vom 15.09.2022 - 2 C 140/20 (https://dejure.org/2022,31518)
OVG Saarland, Entscheidung vom 15. September 2022 - 2 C 140/20 (https://dejure.org/2022,31518)
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Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Coronabedingte Verkaufsflächenbegrenzung von Einzelhandelsgeschäften auf 800 m² ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 141/20

    Untersagung der Öffnung von Ladenlokalen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche wegen

    Auszug aus OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 140/20
    Zugleich beantragte die Antragstellerin auf der Grundlage von § 47 Abs. 6 VwGO die vorläufige Außervollzugsetzung von § 5 Abs. 4 VO-CP im Wege einer einstweiligen Anordnung (2 B 141/20).

    Mit Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 141/20 - hat der Senat den Eilantrag der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, die nach dem § 5 Abs. 4 Satz 1 VO-CP geltende Untersagung der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche wegen Bekämpfung der Corona-Pandemie erweise sich bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig.

    Mit Beschluss vom 23.10.2020 - Lv 9/20 - hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 27.4.2020 - 2 B 141/20 - als unzulässig verworfen.

    Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Vorbringen in dem Eilverfahren - 2 B 141/20 - und den hierzu ergangenen Beschluss des Senats vom 27.4.2020.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 2 B 141/20 Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 140/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [vgl. Beschlüsse vom 2.9.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; und vom 26.5.2005 - 4 BN 22/05 - zitiert nach juris] lässt das Außerkrafttreten der Norm allein den - wie hier - zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht ohne weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, nämlich dass der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat.

    Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war [vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983, aaO.].

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 140/20
    [BVerwG, Urteil vom 20.1.1989 - 8 C 30.87 - juris] Die Antragstellerin hätte daher wegen des von ihr erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anrufen können.
  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 25/20

    Keine Amtshaftung wegen unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung

    Auszug aus OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 140/20
    [vgl. zu der weitergehenden Frage, inwieweit mit Blick auf das Urteil des BGH vom 28.1.2021 - III ZR 25/20 - von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit des zivilrechtlichen Verfahrens auszugehen ist - verneinend - Urteil des Senats vom 15.9.2022 - 2 C 62/21 -].
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 140/20
    [vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris] Die Vorschrift garantiert den Rechtsweg nicht nur bei aktuell anhaltenden, sondern auch bei Rechtsverletzungen, die in der Vergangenheit erfolgt sind, allerdings nur unter dem Vorbehalt eines darauf bezogenen (besonderen) Feststellungsinteresses.
  • VGH Bayern, 22.07.2015 - 22 B 15.620

    Dem unterlegenen Bewerber um einen Jahrmarkt-Standplatz kann die Erhebung einer

    Auszug aus OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 140/20
    [vgl. BayVGH, Urteil vom 22.7.2015 - 22 B 15.620 - NVwZ-RR 2016, 39; OVG NRW, Beschluss vom 5.7.2012 - 12 A 1423/11 -, juris] Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
  • BVerfG, 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz in einem Fall der

    Auszug aus OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 140/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 -, NJW 2017, 545] und des Bundesverwaltungsgerichts [siehe insbesondere BVerwG, Urteil vom 16.5.2013 - 8 C 41/12 -, juris] gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen zwar gewichtiger, aber in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung kaum erlangen kann.
  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

    Auszug aus OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 140/20
    Unwirksamkeit der coronabedingten Schließung von Fitnessstudios durch § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 der Nds. Verordnung CoronaSchutzVO; Urteile vom 20.1.1989 - 8 C 20/87 -, vom 27.6.1997 - 8 C 23.96 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 128 S. 16 und vom 27.3.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 ; zitiert nach juris] Ein Anspruch auf den "sachnäheren" Richter besteht nicht.
  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 26.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

    Auszug aus OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 140/20
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.11.2017 - 7 C 26.15 - juris] Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Entscheidung oder Maßnahme, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht.
  • BVerwG, 27.06.1997 - 8 C 23.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 140/20
    Unwirksamkeit der coronabedingten Schließung von Fitnessstudios durch § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 der Nds. Verordnung CoronaSchutzVO; Urteile vom 20.1.1989 - 8 C 20/87 -, vom 27.6.1997 - 8 C 23.96 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 128 S. 16 und vom 27.3.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 ; zitiert nach juris] Ein Anspruch auf den "sachnäheren" Richter besteht nicht.
  • OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 62/21

    Einschränkung des Betriebs von Einrichtungs- und Möbelhäusern während der

  • BVerwG, 16.01.2017 - 7 B 1.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; immissionsschutzrechtliche

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2021 - 11 LB 231/20

    Banner Drop; Beschränkung, versammlungsrechtliche; Feststellungsinteresse;

  • BVerwG, 28.07.2022 - 3 BN 8.21

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten der Norm

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2012 - 12 A 1423/11

    Untersagung des Betriebs einer Betreuungseinrichtung unter Berufung auf § 19 Abs.

  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 C 285/18

    Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer im Laufe des

  • BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 20.87

    Grundsteuererlaß - Wesentliche Ertragsminderung - Ausnutzung eines Grundstücks -

  • BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21

    Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2014 - 2 A 2679/12

    Erteilung eines Vorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der

  • BVerwG, 26.05.2005 - 4 BN 22.05

    Unwirksame Veränderungssperre: Feststellungsinteresse

  • VerfGH Saarland, 23.10.2020 - Lv 9/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Verordnung mangels

  • VGH Bayern, 09.09.2020 - 15 B 19.666

    Erfolglose Berufung für die Erteilung einer Baugenehmigung für den Betrieb einer

  • VGH Bayern, 26.02.2021 - 1 N 18.899

    Feststellungsinteresse bei außer Kraft getretener Veränderungssperre

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2022 - 1 K 266/20

    Normenkontrollantrag nach Außerkrafttreten von Corona-Schutzbestimmungen

    Ein Normenkontrollantrag kann auch gegen eine bereits aufgehobene oder außer Kraft getretene Rechtsnorm zulässig sein, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12 - zitiert nach juris Rn. 9 ff.) und der Antragsteller durch die Wirkung entfaltende Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 140/20 -, juris 25).

    Die Rechtsschutzfunktion des § 47 VwGO würde erheblich beeinträchtigt, wenn die Umstellung des Antrags auf Feststellung, dass die Verordnung ungültig war, nach Außerkrafttreten generell ausgeschlossen wäre (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 140/20 -, juris 25).

    Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12 - zitiert nach juris Rn. 11; vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 140/20 -, juris 26; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 - 4 N 21.757 -, juris Rn. 17).

    Bei einem Feststellungsantrag im Normenkontrollverfahren, der der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 140/20 -, juris 26 m. w. N.).

    Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen Grundlage zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2017 - 7 C 26.15 -, juris Rn. 18; vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 140/20 -, juris 27; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 - 4 N 21.757 -, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 202 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 149).

    Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Entscheidung oder Maßnahme, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 140/20 -, juris Rn. 27; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12. November 2019 - 2 C 285/18 -, juris Rn. 29 m. w. N.; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 - 4 N 21.757 -, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 149).

    Der Gesetzgeber hat für das Normenkontrollverfahren keine dem § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO vergleichbare Regelung getroffen und nach der Rechtsprechung soll hier die nachträgliche Wirksamkeitskontrolle auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. zum Ganzen OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 140/20 -, juris 28).

    Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet demnach die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen - kumulativ verstanden - zum einen gewichtiger, zum anderen in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 -, NJW 2017, 545 - zitiert nach juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 41.12 -, juris Rn. 28; OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 140/20 -, juris 28; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 154).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2023 - 1 K 808/20

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm;

    Ein Normenkontrollantrag kann auch gegen eine bereits aufgehobene oder außer Kraft getretene Rechtsnorm zulässig sein, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12, zitiert nach juris Rn. 9 ff.) und der Antragsteller durch die Wirkung entfaltende Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 140/20 -, juris Rn. 25).

    Die Rechtsschutzfunktion des § 47 VwGO würde erheblich beeinträchtigt, wenn die Umstellung des Antrags auf Feststellung, dass die Verordnung ungültig war, nach Außerkrafttreten generell ausgeschlossen wäre (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 140/20 -, juris Rn. 25).

    Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12, zitiert nach juris Rn. 11; vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 140/20 -, juris Rn. 26; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 - 4 N 21.757 -, juris Rn. 17).

    Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen Grundlage zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2017 - 7 C 26.15 -, juris Rn. 18; OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022 - 1 K 266/20 OVG -, juris Rn. 74; OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 140/20 -, juris Rn. 27; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 - 4 N 21.757 -, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 149).

    Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Entscheidung oder Maßnahme, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 140/20 -, juris Rn. 27; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12. November 2019 - 2 C 285/18 -, juris Rn. 29 m. w. N.; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 - 4 N 21.757 -, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 149).

    Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet demnach die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen - kumulativ verstanden - zum einen gewichtiger, zum anderen in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 -, NJW 2017, 545, zitiert nach juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 41.12 -, juris Rn. 28; OVG Saarbrücken, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 140/20 -, juris 28; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 - 3 K 221/20 -, juris Rn. 154).

  • OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 141/20

    Untersagung der Öffnung von Ladenlokalen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche wegen

    Die Antragstellerin hat mit Eingang am 22.4.2020 einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes gestellt (AZ 2 C 140/20) und begehrt im vorliegenden Verfahren, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Anordnung in § 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie des Antragsgegners vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.
  • OVG Niedersachsen, 11.07.2023 - 14 KN 35/22

    Betriebsschließung; Corona; Mischsortiment; Schließungen von Baumärkten für den

    Dogmatischer Anknüpfungspunkt für ein nachträgliches Feststellungsinteresse ist die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG , die nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für die Antragstellerin gilt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. -, juris Rn. 158; Senatsurt. v. 16.2.2023 - 14 KN 30/22 -, juris Rn. 50) und der eine Beschränkung auf den Schutz nur bestimmter subjektiver (Grund)Rechte wesensfremd ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 6.10.2022 - 20 N 20.783 -, juris Rn. 22; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 22.9.2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 85; Senatsurt. v. 16.2.2023 - 14 KN 30/22 -, juris Rn. 50; a.A. wohl OVG Saarl., Urt. v. 15.9.2022 - 2 C 140/20 -, juris Rn. 28).
  • OVG Niedersachsen, 16.02.2023 - 14 KN 30/22

    Antragsbefugnis; Bestimmtheitsgebot; Corona; Corona-Pandemie; COVID-19;

    Dogmatischer Anknüpfungspunkt für ein nachträgliches Feststellungsinteresse ist die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG , die nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für die Antragstellerin gilt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. -, juris Rn. 158) und der eine Beschränkung auf den Schutz nur bestimmter subjektiver (Grund)Rechte wesensfremd ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 6.10.2022 - 20 N 20.783 -, juris Rn. 22; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 22.9.2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 85; a.A. wohl OVG Saarl., Urt. v. 15.9.2022 - 2 C 140/20 -, Rn. 28, juris).
  • OVG Niedersachsen, 01.06.2023 - 14 KN 36/22

    Einzelhandel; allgemeiner Gleichheitsgrundsatz; Infektionsschutz; Mischsortiment;

    Dogmatischer Anknüpfungspunkt für ein nachträgliches Feststellungsinteresse ist die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG , die nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für die Antragstellerin gilt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. -, juris Rn. 158; Senatsurt. v. 16.2.2023 - 14 KN 30/22 -, juris Rn. 50) und der eine Beschränkung auf den Schutz nur bestimmter subjektiver (Grund)Rechte wesensfremd ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 6.10.2022 - 20 N 20.783 -, juris Rn. 22; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 22.9.2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 85; Senatsurt. v. 16.2.2023 - 14 KN 30/22 -, juris Rn. 50; a.A. wohl OVG Saarl., Urt. v. 15.9.2022 - 2 C 140/20 -, juris Rn. 28).
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